Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 142 Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerwG, 16.01.2012 – 1 WDS-KSt 2/11Kostenentscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Wehrbeschwerdeverfahren; Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühr für Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung; billiges Ermessen
- BVerwG, 09.04.2010 – 1 WDS-KSt 6/09Wehrbeschwerdeverfahren; Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Besetzung des Gerichts; Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale
- BVerwG, 12.09.2025 – 2 WD 28.24Weitgehende Degradierung wegen des Vortäuschens von Straftaten in 68 FällenZitiert von 3
- BVerwG, 02.05.2019 – 1 WDS-KSt 1/19, 1 WDS-KSt 1/19 (1 WB 34/18)Kostenfestsetzung; Verzinsung der Prozesskosten
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.09.2025 – 2 WD 20.24Dienstgradherabsetzung eines spielsüchtigen Hauptbootsmannes wegen Diebstählen zu Lasten von Kameraden
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 13.09.2021 – 1 W-KSt 1/21Erfolgreiche Kostenerinnerung wegen einer Rahmengebühr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/142#abs-1 (1) Die Kosten des Verfahrens sind der Soldatin oder dem Soldaten aufzuerlegen, wenn sie oder er verurteilt wird. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. Satz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/142#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/142#abs-3 (3) Wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, so sind ihr oder ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die sie oder er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/142#abs-4 (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 der Soldatin oder dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einer oder einem Dritten zu tragen sind.